Benutzungsordnung der Stadtbibliothek Adenau
als Satzung der Stadt Adenau

 

 Vorbemerkung

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 08.12.2016 die folgende Benutzungsordnung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

 

  •  1 Allgemeines

 (1)  Die Stadtbibliothek Adenau ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Adenau.
Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.

 (2) Jedermann ist berechtigt, die Bibliothek und ihre Angebote im Rahmen dieser Benutzungsordnung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen. Die Benutzungsordnung gilt auch für nicht angemeldete Benutzer/innen.

 (3) Die Benutzung ohne Ausleihe der Bibliothek ist grundsätzlich unentgeltlich. Entgelte für besondere Leistungen wie z. B. Buchausleihen sowie Säumnisgebühren und Auslagenersatz werden nach der zu dieser Benutzungsordnung gehörenden Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

  •  2 Öffnungszeiten

 Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden durch Aushang bekannt gemacht.

  •  3 Mitgliedschaft / Nutzungsdauer

 (1)  Die Benutzerin/Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage ihres/seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments an und erhält einen Benutzerausweis. Die personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert.

 (2)  Die Benutzerin/Der Benutzer bestätigt mit ihrer/seiner Unterschrift, die Benutzungsordnung zur Kenntnis genommen zu haben und gibt die Zustimmung zur elektronischen Speicherung seiner Angaben zur Person im Sinne des Art 6 Abs. 1b der DSGVO. Nach dem Ausscheiden eines Benutzers werden die Daten 3 volle Kalenderjahre weiterhin gespeichert und danach automatisch gelöscht.

(3) 
(a) Das Nutzungsrecht beginnt unterjährig im Beitrittsjahr mit dem Tag der Anmeldung und läuft grundsätzlich bis zum 31.12.des Beitrittsjahres. Der jeweilige Mitgliedsbeitrag für das Beitrittsjahr wird zugleich mit Anmeldung in bar bei der Stadtbibliothek entrichtet. Das Nutzungsrecht verlängert sich alsdann automatisch um ein weiteres Mitgliedsjahr (= Kalenderjahr vom 1.1. bis 31.12), sofern die Mitgliedschaft nicht mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Jahresende schriftlich bei der Stadtbibliothek aufgelöst wird.  

 (b) Neben dem Benutzerausweis wird der Benutzerin/dem Benutzer mit der Anmeldung ein SEPA-Lastschriftformular zwecks Abbuchung des Mitgliedsbeitrages im Mitgliedsfolgejahr ausgegeben. Das ausgefüllte SEPA-Mandat soll zeitnah bei der Stadtbibliothek Adenau eingereicht werden. Nach Erteilung eines SEPA-Mandates werden die Mitgliedsbeiträge alsdann jeweils am 01.02. für das laufende Mitgliedsjahr (Kalenderjahr 1.1.bis 31.12. eines jeden Jahres)  von der gewünschten Bankverbindung abgebucht.

 (4)  Minderjährige können selbst Benutzer werden, wenn sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Für die Anmeldung legen sie die schriftliche Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vor bzw. dessen Unterschrift auf dem Anmeldeformular. Die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren.

(5)  Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag eines Vertretungsberechtigten an.

 (6)  Die Benutzerin/Der Benutzer ist verpflichtet, der Bibliothek Änderungen des Namens oder der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

 

  • 4 Benutzerausweis

 (1)  Die Benutzung der Bibliothek ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis zulässig.

 (2)  Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Für Schaden, der durch Missbrauch des Benutzerausweises entsteht, haftet die/der eingetragene Benutzerin/Benutzer bzw. ihr/sein gesetzlicher Vertreter.

 (3)  Für die Ausstellung eines neuen Benutzerausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten wird eine Gebühr erhoben.

 

  • 5 Ausleihe, Leihfrist

 (1)  Gegen Vorlage des Benutzerausweises können Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen werden.

 (2)  Die Leihfrist für Bücher beträgt vier Wochen. Für andere Medienarten kann die Bibliotheksleitung kürzere Leihfristen bestimmen. Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann ihre Leihfrist verkürzt werden.

 (3)  Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt.

  • 6 Ausleihbeschränkungen

 (1)  Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden.

(2)  Für einzelne Medienarten kann die Bibliotheksleitung besondere Bestimmungen festlegen.

 (3) Gesetzlich vorgeschriebene Altersangaben z. B. für Spielfilme oder Computerspiele sind auch für die Ausleihe der Stadtbibliothek verbindlich.

 

  • 7 Vorbestellungen

Für ausgeliehene Medien kann die Bibliothek auf Wunsch der Benutzerin/des Benutzers Vorbestellungen gegen Entrichtung einer Gebühr für die Benachrichtigung entgegennehmen.

 

  • 8 Auswärtiger Leihverkehr

 Im Bestand der Bibliothek nicht vorhandene Bücher und Zeitschriftenaufsätze können über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen Bibliotheken beschafft werden. Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich.

 

  • 9 Verspätete Rückgabe, Einziehung

 (1)  Bei Überschreitung der Leihfrist ist eine Säumnisgebühr zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Bei schriftlicher Mahnung sind zusätzlich die Portokosten zu erstatten.

(2)  Säumnisgebühren und sonstige Forderungen werden ggf. auf dem Rechtswege eingezogen.

 

  • 10 Behandlung der Medien, Haftung

 (1)  Bücher und andere Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigung und Verlust ist die Benutzerin/der Benutzer schadenersatzpflichtig.

 (2)  Vor jeder Ausleihe sind die Medien von der Benutzerin/vom Benutzer auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen.

(3)  Verlust oder Beschädigung der Medien sind der Bibliothek anzuzeigen. Es ist untersagt, Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen.

 (4)  Eine Weitergabe der Medien an Dritte ist nicht gestattet.

 (5)  Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch Handhabung von Hard- und Software der Bibliothek an Daten, Dateien und Hardware der Benutzer entstehen. Dies gilt auch für Schäden an Geräten, die durch Handhabung von Medien aus der Bücherei entstehen.

 

  • 11 Schadenersatz

 (1)  Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Bibliothek nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert. Für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars wird eine Gebühr erhoben.

 

  • 12 Nutzungsbedingungen für Internet- und EDV Arbeitsplätze

 (1)  Die Internet- und Benutzerarbeits-PCs stehen allen angemeldeten Benutzern soweit nicht besetzt zur Verfügung. Der Benutzerausweis wird für die Dauer der Nutzung an der Theke hinterlegt. Die Nutzungsdauer wird von der Büchereileitung festgelegt.
Die Nutzung des Internetarbeitsplatzes ist für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zulässig, wenn eine schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

(2) Die Bibliothek haftet nicht:

-für Folgen von Verletzungen des Urheberrechts durch Benutzer

-für Folgen von Vertragsverpflichtungen zwischen Benutzern und Internet Dienstleistern

-für Schäden, die einer/einem Benutzerin/Benutzer auf Grund von fehlerhaften Inhalten der von ihm benutzten Medien entstehen

-für Schäden, die einer/einem Benutzerin/Benutzer durch die Nutzung der Bibliotheksarbeitsplätze und der dort angebotenen Medien an Dateien oder Medienträgern entstehen

-für Schäden, die einer/einem Benutzerin/Benutzer durch Datenmissbrauch Dritter auf Grund des unzureichenden Datenschutzes im Internet entstehen.

(3) Die Bibliothek schließt Gewährleistungen aus, die sich auf die Funktionsfähigkeit der von ihr bereitgestellten Hard- und Software und die Verfügbarkeit der von ihr an diesen Arbeitsplätzen zugänglichen Informationen und Medien beziehen.

(4) Die Benutzerin/der Benutzer verpflichtet sich:

-die gesetzlichen Regelungen des Straf- und Jugendschutzgesetzes zu beachten und an den EDV-Arbeitsplätzen gesetzeswidrige Informationen weder zu nutzen noch zu verbreiten. Das Aufrufen rechtswidriger Inhalte (z.B. pornografische, rassistische und Gewalt verherrlichende Darstellungen) im Internet ist untersagt.

-keine Dateien und Programme der Bücherei oder Dritter zu manipulieren

-keine geschützte Daten zu manipulieren

-die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch ihre Benutzung an den Geräten und Medien der Bücherei entstehen, zu übernehmen

-bei Weitergabe ihrer Zugangsberechtigungen an Dritte alle dadurch entstehenden Schadenskosten zu übernehmen

-das Empfangen, Lesen und Versenden von E-Mails nur über Drittanbieter abzuwickeln.

(5) Es ist nicht gestattet:

-Änderungen in den Arbeitsplatz- und den Netzkonfigurationen durchzuführen

-technische Störungen selbstständig zu beheben

-Programme und Dateien von mitgebrachten Datenträgern oder aus dem Netz an den Arbeitsplätzen zu installieren oder zu speichern

-kostenpflichtige Inhalte aufzurufen oder zu nutzen

-Bestellungen von Waren aufzugeben bzw. Käufe und Verkäufe über das Internet abzuwickeln.

 

  • 13 Verhalten in der Bibliothek, Hausrecht

(1)  Jede Benutzerin/Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder in der Benutzung der Bibliothek beeinträchtigt werden.

(2) Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzerinnen/Benutzer übernimmt die Bibliothek keine Haftung.

(3) Essen und Trinken sowie das Rauchen sind in der Bibliothek in der Regel nicht gestattet.

(4) Das Hausrecht nimmt die Leitung der Bibliothek oder das mit seiner Ausübung beauftragte Bibliothekspersonal wahr. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.

 

  • 14 Ausschluss von der Benutzung

 Benutzerinnen und Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können für dauernd oder begrenzte Zeit von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.

 

  • 15 Ausnahmen von der Satzung

 In begründeten Fällen (zum Beispiel von Kooperationsvereinbarungen mit Schulen oder anderen Büchereien…) kann auf formlosen Antrag der Leitung der Stadtbücherei mit Genehmigung des Stadtbürgermeisters von der vorliegenden Satzung abgewichen werden.

 

  • 16 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 01.10.2015 außer Kraft.

 

Adenau, den 08.12.2016

 gez. Arnold Hoffmann

Stadtbürgermeister

 

Gebührenordnung - Anhang zur Benutzungsordnung  vom 01.01.2017


1.Bibliotheksbenutzung für 1 Jahr

  • Für Erwachsene 12,00 Euro
  • Für Gäste (für 3 Monate) 4,00 Euro
  • Für Schüler/Studenten/Auszubildende ab 18 J. 6,00 Euro
  • Für Kinder und Jugendliche 0,00 Euro
  • Für Institutionen 16,00 Euro

 2. Säumnisgebühr für das Überschreiten der Leihfrist pro Woche und Medium         1,00 Euro

 3. Kostenersatz pauschal bei kleineren Schäden pro Buch/Medium                          2,00 Euro

4. Verlust eines Buches/Mediums: Wiederbeschaffungswert des Buches/Mediums zzgl. Einarbeitungskosten 2,20 Euro

 5. Bestellungen über auswärtigen Leihverkehr, z.B. Litexpress 2,50 Euro  Darüber hinaus können zusätzliche Kosten anfallen (z.B. Portokosten, Kopierkosten).

 6. Sonstige Kosten:  Tragetasche (PVC) 0,20 Euro, Leinenbeutel 1,50 Euro, Internetnutzung pro angefangene halbe Stunde 0,50 Euro

 7. Inhaber der AW-Ehrenamtskarte erhalten eine Ermäßigung von 50 % auf den   Jahresbeitrag

 

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Datenschutzverordnung Stand 18.03.2024

 

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